Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1  Alle Geschäfte, Leistungen und Angebote der Clean Hero GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2  Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1  Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angebote oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.

2.2  Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Dienstleistungsvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des individuellen Objekteinsatzplanes. Der Objekteinsatzplan gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Sofern ein Dienstleistungsvertrag nicht geschlossen wird, treten an seine Stelle das Angebot des Auftragnehmers und die Annahmeerklärung des Auftraggebers unter Einbezug dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Objekteinsatzplanes.

2.3  Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E- Mail.

2.4  Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Leistung sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht der vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind zudem keine garantierte Beschaffenheit, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung.

2.5  Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Preise und Zahlung

3.1  Die Preise gelten für den in dem Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2  Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.3  Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Geschäfts erfolgt ist.

3.4  Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4. Leistung des Auftragnehmers

4.1  Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der Annahmeerklärung sowie dem individuellen Objekteinsatzplan. Die Wahl des Personals zur Erbringung der Leistung obliegt allein dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigung-, Pflege- und Behandlungsmittel.

4.2  Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der Auftragnehmer ist jedoch dazu berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter zu bedienen. Der Auftragnehmer ist ferner ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG zu übertragen.

4.3  Leistungen, die nicht zum Umfang der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zählen (insb. Sonderreinigungen, Grundreinigungen nach Bauarbeiten, etc.) werden ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung ausgeführt.

4.4  Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

4.5  Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt

4.6  Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen, etc.) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

4.7  Der Auftragnehmer ist nur zu Teilleistungen berechtigt, wenn die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.8  Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug oder wird ihm eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

5. Pflichten des Auftraggebers

5.1  Der Auftraggeber ist verpflichtet, den zur Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlichen Strom, das Wasser (kalt und warm), geeignete verschließbare Räume zur Kleiderablage und zum Aufenthalt des Personals des Auftragnehmers sowie zur Aufbewahrung von Material und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.

5.2  Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, dem Auftragnehmer eine detaillierte Einweisung in die zu reinigenden Flächen zu geben. Hierzu ist dem Auftragnehmer ein maßstabgetreuer Grundriss sowie eine Auflistung der in den Flächen verbauten Materialen (insb. Benennung konkreter Holzarten, Kunststoffoberflächen, Natursteinplatten) zu überreichen. Sollten die in den Flächen verbauten Materialen eine besondere Reinigung benötigen, insbesondere in Bezug auf die zu verwendenden Reinigungsmittel, so ist dies dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist nicht zur Überprüfung der Angaben des Auftraggebers verpflichtet.

6. Leistungsstörung

6.1  Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang eines Mangels muss dabei für den Auftragnehmer nachvollziehbar dargelegt werden. Sofern der Auftraggeber das Objekt nach erfolgter Leistung in Benutzung genommen hat, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt.

6.2  Sofern die Leistungspflicht auf Dauer ausgelegt ist („Dauerschuldverhältnis“), so tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts die Möglichkeit zur Kündigung entsprechend § 214 BGB.

7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

7.1 Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Geschäfts, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7 eingeschränkt.

7.2  Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

7.3  Soweit der Auftragnehmer gem. vorstehender Ziffern 7.1 und 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

7.4  Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag je Schadensfall beschränkt, der im Einzelfall zu bestimmen ist und dem Schadensumfang gerecht werden, jedoch einen Betrag von EUR 20.000 nicht überschreiten soll. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

7.5  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

7.6  Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.7  Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Der Auftraggeber wurde durch den Auftragnehmer auf dessen Datenschutzerklärung hingewiesen. Die Datenschutzerklärung ist in der jeweils aktuellen Fassung unter clean- hero.de/datenschutzerklaerung abrufbar.

8.2  Gerichtsstand ist Hildesheim. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

8.3  Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.4  Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.